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Stromhändler fordern Umsetzung von EU-Recht beim Bilanzkreismanagement

Optimax Energy und 16 weitere deutsche Stromhändler für Erneuerbare Energien („Direktvermarkter“), die täglich deutlich über 45 Gigawatt an Solar- und Windstrom an den Strombörsen platzieren, befürchten negative Auswirkungen auf die Marktintegration der Erneuerbaren Energien durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag für das neue Energiewirtschaftsgesetz. Denn die geplante Novelle stellt Vermarkter von fluktuierenden Stromerzeugern wie Photovoltaik und Windkraft unter Generalverdacht, wenn ihr Bilanzkreis unausgeglichen ist.


Ein Bilanzkreis ist ein Energiemengenkonto für Strom und jedem Akteur im Energiesystem sind ein oder mehrere Bilanzkreise zugeordnet. In diesen Bilanzkreisen werden sämtliche Ein- und Ausspeisungen, sowie sämtliche Handelsgeschäfte dokumentiert und beim Übertragungsnetzbetreiber registriert. Eine unfehlbare Prognose der Einspeisung fluktuierender Erzeugung ist jedoch nicht möglich, sodass verbleibende Bilanzkreisabweichungen unvermeidlich sind. Diese belegt der Übertragungsnetzbetreiber mit der Berechnung von Ausgleichsenergie.


Das existierende Anreizsystem zur Bilanzkreistreue hat sich aus Sicht der Direktvermarkter äußerst bewährt und die nahezu reibungslose Integration der massiv zugebauten Kapazitäten an Erneuerbaren Energien ohne negative Auswirkungen auf die Versorgungsqualität unterstützt. Der Wortlaut der geplanten Anpassung in § 20 Abs. 1a Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-E) hingegen postuliert, dass ein unausgeglichener Bilanzkreis an sich einen Verstoß gegen die Pflicht zur ausgeglichenen Bilanzkreisführung indiziere. Direktvermarkter von Photovoltaik und Wind laufen damit an 96 Viertelstunden pro Tag und 35.040 Viertelstunden im Jahr Gefahr, rechtlich belangt zu werden, weil sie fluktuierende Stromerzeuger prognostizieren und vermarkten.


Die geplante Änderung ist umso unverständlicher, als dass sie den bereits existierenden europarechtlichen Vorgaben diametral widerspricht. Das geltende EU-Recht hat die Anreizwirkungen des Ausgleichsenergiesystems ebenso wie das wichtige Zusammenspiel aller Marktakteure im Sinne der Systemstabilität erkannt und die Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen bereits im Jahr 2017 in der Electricity Balancing Guideline (EB-GL) entsprechend festgelegt. Denn das EU-Recht sieht neben einem Bilanzkreisausgleich alternativ eine Gestattung von Bilanzkreisabweichungen vor, wenn diese darauf abzielt, das Gesamtsystem zu stützen.


Optimax Energy befürchtet negative Auswirkungen auf die Energiewende, sollte die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes nicht an die EU-Vorgaben angepasst werden. Wir sehen die Gefahr, dass die Fortschritte bei Prognose, Handel und Bilanzierung von Erneuerbaren Energien zurückgedreht werden und der Strommarkt nicht fit ist für die Integration der gewaltigen Kapazitäten an Solar- und Windkraft, die in den nächsten Monaten und Jahren in das Stromsystem eintreten. Daher appellieren wir an den Gesetzgeber, die geplante Anpassung der Vorgaben an das Bilanzkreismanagement nicht durchzuführen, sondern vielmehr perspektivisch das bereits geltende EU-Recht mit den deutschen Vorgaben an das Bilanzkreismanagement zu harmonisieren.


Die Unterzeichner des gemeinsamen Positionspapiers sind Axpo Deutschland GmbH, BayWa r.e. Energy Trading GmbH, Centrica Energy Trading AS, CF Flex Power GmbH, Danske Commodities A/S, Energi Danmark A/S, enspired GmbH, Energy2market GmbH, MVV Trading GmbH, Next Kraftwerke GmbH, Optimax Energy GmbH, PURE Energy GmbH, Statkraft Markets GmbH, Sunnic Lighthouse GmbH, Trailstone Renewables GmbH, Volkswind GmbH, und Wind Energy Trading WET AG.


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